Satzung des:
Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersächsischer Selbsthilfegruppen e.V.
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Satzung vom 29. Juli 2017
Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersächsischer Selbsthilfegruppen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen: „Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersächsischer Selbsthilfegruppen“
Der Verein ist ins Vereinsregister unter VR 201013 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Zetel
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt insbesondere die Förderung der Gesundheitspflege von Menschen, die an chronischen Schlafstörungen als Erkrankung des Atemsystems, insbesondere an dem „Schlafapnoe-Syndrom“ sowie dessen Folgeerkrankungen leiden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Vermittlung von „Hilfe zur Selbsthilfe“ von Betroffenen für Betroffene und ihre Angehörigen,
2. fachliche und organisatorische Unterstützung und Vernetzung von bereits bestehenden Selbsthil-fegruppen, Unterstützung bei der Bildung von neuen Selbsthilfegruppen, Förderung des Erfahrungs-austausches zwischen den Selbsthilfegruppen sowie Vermittlung von Betroffenen in regionale Selbsthilfegruppen,
3. (gestrichen)
4. Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung der Bevölkerung über das Krankheitsbild chronische Schlafstörungen, insbesondere durch Auftritte bei Veranstaltungen, Informationsstände, Informationsforen und Pressearbeit sowie Herausgabe eigener Informationsschriften. Erstellung von Vortrags- und Präsentationsunterlagen, z.B. Power-Point Vorträge für in- und externe Veranstaltungen der örtlichen Selbsthilfegruppen,
5. Allgemeine Information und Beratung über soziale Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten (keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes RDG),
6. Information über die therapeutischen und technischen Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung sowie die aktuellen Weiterentwicklungen im Bereich der Behandlung der chronischen Schlafstörungen (keine medizinische Beratung) sowie Ermutigung zur Therapie,
7. nachhaltige Verfolgung von Maßnahmen zur Verbesserung der ärztlichen Aufklärung und der medizinischen Versorgung durch Einflussnahme insbesondere auf ärztliche Berufsorganisationen, Verwaltung und Gesetzgebung im gesundheits- und sozialpolitischen Bereich sowie durch Wahrnehmung von Mitwirkungsmöglichkeiten an den Selbsthilfeaktivitäten bzw. in den Gremien der einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften und/ oder in der Patientenvertretung),
8. Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Betroffenen und ihren Angehörigen, Ärzten und weiteren Leistungserbringern in der medizinischen Anlage 1 zum Protokoll vom 29.7.2017 Wortlaut des Beschlusses (Änderung der Satzung)
Versorgung, der Wissenschaft und der Medizintechnik, den Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträgern, den Einrichtungen der Selbsthilfe und zwischen den Selbsthilfegruppen,
9. Ggfls-. Durchführung von Schulungen, Fachseminaren und Konferenzen, insbesondere für Betroffene und ihre Angehörigen sowie Selbsthilfegruppen, Beteiligung an Tagungen mit Leistungserbringern in der medizinischen Versorgung, Wissenschaft und Medizintechnik sowie Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträgern. Durchführung und Organisation von zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen für Pflegekräfte und Ärzte,
10. Ggfls. Durchführung von Veranstaltungen zur Verkehrssicherheit (Sekundenschlaf) und Projekten zur Verbesserung der stationären Versorgung von Schlafapnoepatienten im Krankenhaus (z.B. bei stationären Heilbehandlungen und Operationen), auch gemeinsam mit anderen Organisationen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können nur die aktiven Sprecher/innen bzw. die Vorsitzende/n sowie die jeweiligen Stellvertreter/innen der Selbsthilfegruppen „Schlafapnoe“ aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg werden.
(2) Fördermitglieder 2.1 Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden alle Mitglieder der Schlafapnoe-Selbsthilfegruppen, die sich den gemeinnützigen Aufgaben und Zielen des niedersächsischen Arbeits-kreises verbunden fühlen und diese unterstützen wollen.
2.2 Als fördernde Mitglieder können darüber hinaus aufgenommen werden juristische und natürliche Personen, die sich den gemeinnützigen Aufgaben und Zielen des niedersächsischen Arbeitskreises verbunden fühlen und diese unterstützen wollen.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag der unter § 5 Absatz 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Begründung des Beschlusses ist nicht erforderlich.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Ausscheiden aus der Gruppenleitung/ Stellvertretung der regionalen Selbsthilfegruppe Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt
(b) mit dem Tod des Mitglieds
(c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig .
(d) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Anlage 1 zum Protokoll vom 29.7.2017 Wortlaut des Beschlusses (Änderung der Satzung)
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung für die ordentliche und die Fördermitgliedschaft.
(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere Beitragshöhe und -fälligkeit festzulegen. In die Beitragsordnung können weitere Einzelheiten zu den Zahlungsmodalitäten (Beitragszeitraum, Zahlungszeitpunkt, Zahlweise, Verwaltungskosten, Säumniszuschläge etc.) aufgenommen werden.
(3) Der Beschluss über die Beitragsordnung ist mit einer einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zu leisten sind.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins:
dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Beisitzer/in
(2) Der Vorstand stimmt sich bei der Verteilung der Vorstandsaufgaben ab. Insbesondere bestimmt der Vorstand einvernehmlich den Schatzmeister
(3) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verein. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, Verpflichtungen über 500 Euro erfordern die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt sich selbst zu ergänzen; das neue Vorstandsmitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.
(6) Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Sie gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen wer-den. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von teilnehmenden Vor-standsmitgliedern zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören ordentliche und för-dernde Mitglieder gemäß § 5.2.1 an. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht
(2) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Fördermitglieder gemäß § 5.2.2 und Gäste können auf Einladung des Vorstandes teilnehmen
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: die Wahl des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer Entlastung des Schatzmeisters die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung die Entlastung des Vorstands die Beitragsordnung Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein, auf der er den Mitgliedern Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ablegt. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres ist gleichzeitig die Jahreshauptversammlung. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesord-nung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest.
(5) Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert.
(6) Der Schatzmeister legt bei der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vor
(7) Es werden zwei Kassenprüfer für 4 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Alle 2 Jahre wird jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten aus der jeweiligen Selbsthilfegruppe mit dem Recht zur Stimmabgabe möglich. Die Berechtigung darf nur durch eine schriftliche Einzelvollmacht für den jeweiligen Termin erfolgen. Die Bevollmächtigung in einer Liste Anlage 1 zum Protokoll vom 29.7.2017 Wortlaut des Beschlusses (Änderung der Satzung)
durch mehrere Mitglieder sowie Erteilung einer Untervollmacht ist rechtlich nicht zulässig. Absprachen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung haben gegenüber dem Verein keine rechtliche Wirkung
(10) Beschlüsse können auch schriftlich erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(11) Über die Sitzung sowie die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§10 Verhältnis zu anderen Organisationen
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied in anderen Organisationen werden, die sich für die gleichen oder vergleichbare gemeinnützige Ziele im Sinne von § 3 dieser Sat-zung einsetzen
§11 Beiräte / Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit insbesondere auf Vorschlag aus der Mitte der Mitgliederversammlung Beiräte und Fachausschüsse berufen und abberufen.
(2) Beiräte sind Fachgremien, die mit externen Experten besetzt werden sollen. Fachausschüsse sind Fachgremien, die mit Experten aus der Mitte der Mitgliederversammlung besetzt werden sollen. Bei-räte und Fachgremien sollen möglichst gemeinsam tagen.
(3) Berufen werden können insbesondere die folgenden Beiräte und Fachausschüsse:
1. Beirat Schlafmedizin / Anästhesie 2. Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit / Projekte 3. Beirat Recht
(4) Der jeweilige Beirat/Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann. Die Beiräte haben den Status von Fördermitgliedern
§ 12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus der „Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SBG V“, aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und durch sonstige öffentliche Zuschüsse.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 13 Auflösung des Vereines und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das „Kinderhospiz Löwenherz“ in 28857 Syke, das dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi-ge oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Anlage 1 zum Protokoll vom 29.7.2017 Wortlaut des Beschlusses (Änderung der Satzung)
Zetel, den 4.8.2017 Anlage 1 zum Protokoll vom 29.7.2017 Wortlaut des Beschlusses (Änderung der Satzung)
Vorstand vom 29. Juli 2017
Vorsitzender: Herbert Eckhoff - Kontakt
stellv. Vorsitzende: Tatjana Döppe - Kontakt
Beisitzer: Carsten Blohm - Kontakt